Freitag, der 17. April 2026
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Allerheiligen

Allerheiligen ist ein christliches Fest, an dem aller Heiligen gedacht wird. In unserer alten Heimat hat man Tage zuvor im Friedhof die Gräber der Verstorbenen besucht, die alten verwelkten Blumen entfernt und Chrysanthemen eingepflanzt, die man liebevoll im eigenen Garten den ganzen Sommer hindurch gezüchtet hat. Am Abend nach der hl. Messe, die immer voll war, zog man mit Pfarrer und Ministranten hinaus zum Friedhof. Nach einer kurzen „Andacht“ segnete der Priester alle Gräber und jeder machte sich auf dem Weg die Gräber seiner Verstorbenen zu besuchen, wo auf jedem Grab Kerzen angezündet wurden. Ein würdevoller Anblick, an den wir uns noch heute mit Erfurt erinnern. Im Jahr 2015 hat der Kreisverband München, am Gedenkstein der Vertriebenen, seine eigene Gedenktafel zur Erinnerung an unseren verstorbenen Banater Landsleuten, errichten lassen. Auch dieses Jahr wurde an Sie mit einem Blumengesteck und brennenden Kerzen erinnert. Anbei Bilder:

   

 

 

 

Arbeiten am Friedhofskreuz

In den 1990er Jahren hat der damalige Friedhofsvorstand versäumt den Sanktmartiner Friedhof als Eigentum der Kirchengemeinschaft anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Friedhof automatisch an der Gemeinde Macea übergegangen. Demzufolge hat weder der katholische Kirchenrat, geschweige die Samatimer HOG, Recht auf jedwelcher Entscheidung. Meinungen einiger über Eigentum und Zuständigkeit des Friedhofes sind Spekulationen und dienen nur eigenen Interessen. Den Aufbau eines Antennenmastes auf dem hinteren rechten Gelände des Friedhofes unterliegt der Gemeinde Matscha. Es mag für uns ein unangenehmer Blick sein stört aber keinesfalls die Friedhofsruhe unserer Verstorben.
Im Juni haben wir über der Fam. Tutea erfahren das durch Wegearbeiten mit einem Laster das hintere Hauptkreuz in der Mitte abgebrochen wurde.
Wir haben uns mit dem Bürgermeister in Verbindung gesetzt, Schadensersatz angemeldet und den Wiederaufbau des Kreuzes mitgeteilt. Am 28 - 30 September 2020 wurde das Kreuz von Adrian Tutea und Mitarbeiter der Gemeinde Matscha wieder aufgestellt. In der Mitte wurde das Kreuz mit einem Eisenkranz zur besseren Verankerung und Halt befestigt. Der Eisenkranz wurde wie auf Bildern zu sehen mit Eisendübeln befestigt und mit Spezial Kleber verbunden. So Gott will kann dieses Hauptkreuz noch Jahrhunderte bestehen.

Die Samatimer HOG bedankt sich recht herzlich bei Adrian Tutea und Helfern bei der Arbeit zur Wiederherstellung dieses Denkmals. Bilder:

Bernhard Fackelmann
Vorsitzender der Samatimer HOG

 

 

Liebe Landsleute,

wie Ihnen bereits per Rundmail mitgeteilt und in der Banater Post vom 5. August veröffentlicht worden ist, sieht das neue rumänische Gesetz 130-2020 Entschädigungsleistungen für Kinder ehemals politisch Verfolgter in Rumänien (dazu gehören auch die Kinder ehemaliger Zwangsarbeiter, die im Januar 1945 in die damalige Sowjetunion deportiert wurden, die Kinder ehemaliger Deportierter in die Baragansteppe) vor. Die Veröffentlichung der Beiträge in der Banater Post hat viele Fragen aufgeworfen, auf welche RA Dr. Bernd Fabritius in einem Interview mit der Banater Post eingeht. Die Fragen und Antworten zu diesem Thema befinden sich im Anhang dieser Mail. Ebenfalls im Anhang befinden sich die Formblätter zum Stellen des entsprechenden Antrages bei der Kreisstelle der AJPIS, in der der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz in Rumänien hatte, also für uns die Kreise Temesch, Arad und Karasch-Severin. Anträge können selbst per Post, sie können über Anwaltskanzleien mit Erfahrungen im rumänischen Recht oder über Bevollmächtigte Ihres Vertrauens in Rumänien gestellt werden. Wichtig ist, dass sämtliche benötigten Unterlagen vorhanden sind.

 Um unnötige Fragen zu stellen, lesen Sie bitte alle Seiten  genau die offenen Fragen und Antworten zur neuen Entschädigungsgesetzgebung in Rumänien durch

(DL 118/1990, Gesetz 130/2020)

Mehr Antworten können wir Ihnen auch nicht geben, Neuigkeiten werden wir später noch über die Landsmannschaft erhalten.

 Wünschen allen ein gutes Gelingen

Bernhard Fackelmann

Vorsitzender der Samatimer HOG

 

Cerere zum ausdrucken (bitte anklicken) Cerere Arad  und Cerere CarasSeverin.

 

F: Welche Kinder sind von der neuen Regelung erfasst?

A: Das Gesetz wurde um drei Gruppen von Anspruchsberechtigten erweitert: Kinder, deren Elternteil noch in der Verschleppung verstorben sind, haben einen eigenen Anspruch auf monatlich 500 RON (etwa 104 €). Kinder, die während der Verschleppung der Eltern bereits gelebt haben, können die gleiche Höhe der Entschädigung beanspruchen, wie diese dem betroffenen Elternteil zugestanden hat. Das wären bei 5 Jahren Russlandverschleppung für jedes Jahr 700 RON, zusammen also 5x700 RON, entspricht etwa 730 € im Monat. Haben Betroffene nach Rückkehr aus Russland auch noch weitere Verschleppungen erlebt (Baragan, Zwangswohnsitze etc), werden die Jahre dazugezählt. Kinder, die erst nach dem Ende der Verschleppung geboren wurden, bekommen die Hälfte.

F: Wird die Entschädigung einmal gezahlt, oder laufend? Bekommt jedes Kind eine Entschädigung oder muss geteilt werden?

A: Es geht um eine laufende, lebenslange monatliche Zahlung. Jedes noch lebende Kind hat einen eigenen Leistungsanspruch, der auch separat geltend gemacht werden muss.

F: Können sowohl die betroffenen Personen als auch die Kinder die Leistung bekommen, oder sind Kinder erst nach dem Tode der Eltern antragsberechtigt?

A: Dieses ist eine noch offene Auslegungsfrage. Die Absicht des Gesetzgebers war die Einbeziehung der Kinder in einen eigenen Leistungsanspruch. Der Wortlaut des Gesetzes ist aber auslegbar: Zur Leistungshöhe wird im Gesetz auf die Höhe der vom Betroffenen „bezogenen“ Leistung („a beneficiat“) abgestellt. In Ausführungsbestimmungen (regulament de aplicare) wird in Rumänien zu entscheiden sein, ob ein Anspruch nur nach dem Ableben der Betroffenen besteht und auch nur dann, wenn diese zu Lebzeiten selbst bereits einen Antrag gestellt haben, oder ob unabhängig davon alle Kinder einbezogen werden. Ich fände letzteres gerecht, weil die Betroffenheit der Kinder durch das Verschleppungsschicksal der Eltern gleich groß gewesen ist und daher keine solche Unterscheidung gemacht werden sollte. Darüber muss aber die in Rumänien zuständige Stelle entscheiden.

F: Sollen Betroffene dann noch mit der Antragstellung warten?

A: Art. 15 des Gesetzes DL 118/1990 regelt, dass eine Leistung erst an dem Folgemonat nach Antragstellung zusteht. Betroffene, deren Anspruchsposition klar gesichert ist (Kinder von verstorbenen Betroffenen, die bereits eine Anerkennungsentscheidung der AJPIS hatten oder noch in der Verschleppung verstorben sind) sollten so schnell als möglich die Anträge stellen. Kinder der anderen Fallgruppen (Eltern haben nie einen eigenen Antrag gestellt oder leben noch) müssen sich entscheiden, ob sie zur Fristwahrung jetzt bereits den Antrag stellen (und bei Klärung der Auslegungsfragen dann rückwirkend ihr Geld bekommen), oder lieber abwarten wollen, wie die Auslegungsfragen in Rumänien bestimmt werden - und dann einen späteren Leistungsbeginn akzeptieren. Ich rate bei laufenden Fristen wie der nach Art. 15 DL 118/90 meist dazu, Anträge lieber vorsorglich zu stellen, statt darauf zu verzichten, um nachher - sollte eine Genehmigung möglich sein - nicht Zahlungen durch verspätete Beantragung verloren zu haben.  

F: Was muss bei Antragstellung vorgelegt werden?

A: Das Antragsverfahren ist zweistufig (bei zwei Behörden, AJPIS und CJP) und entspricht dem bereits bekannten Verfahren nach DL 118/1990. In der ersten Stufe ist ein formeller Antrag an die AJPIS erforderlich, dem eine Lebensbescheinigung, ein Beleg über die erlittene Verfolgungsmaßnahme bzw. Anerkennung dieser durch die AJPIS, urkundliche Belege zum Nachweis der relevanten Personenstandsbeziehungen sowie eine Kopie des Personalausweises beizugeben sind. In der zweiten Stufe ist dann die in der ersten Stufe durchgesetzte „Decizie“ der AJPIS, ein formeller Antrag an die CJP, eine Lebensbescheinigung, eine Zahlungserklärung nach Vordruck für internationalen Sozialleistungstransfer inkl. Kontobestätigung, Personenstandsurkunden und eine Ausweiskopie beigefügt werden.

F: Einige Betroffene haben von ihren Urkunden (Geburtsurkunden etc.) nur noch die deutschen Übersetzungen. Reichen diese auch?

A: Bei einer rumänischen Behörde in Rumänien können keine deutschen Übersetzungen verwendet werden. Es müssen rumänische Urkunden beigebracht werden. Sind Urkunden in deutscher Sprache (z.B. in Deutschland ausgestellte Sterbeurkunden), müssen diese ins Rumänische übersetzt werden. 

F: Wenn Kinder keine Belege mehr zur Verschleppung der Eltern haben, können diese noch beschafft werden?

A: Nach dem Gesetz muss der Verschleppungstatbestand belegt werden. Das kann mit jeder Art der Urkunde erfolgen. Es reichen z.B. die in den 50er Jahren ausgestellten Bescheinigungen oder auch eine Kopie des Arbeitsbuches, wenn dort die Verschleppung eingetragen ist. Oft können Kirchengemeinden einen Verschleppungsnachweis aus ihren Eintragungen in Verschleppungslisten erstellen. Wenn nichts davon mehr möglich ist, kann bei der Behörde zur Verwaltung der Securitate-Archive (CNSAS) in Bukarest eine Bestätigung angefordert werden. Oft werden sogar Zeugenerklärungen von anderen Betroffenen anerkannt, wenn diese einen eigenen Verschleppungsbeleg vorlegen können.

F: Reicht es aus, Unterlagen per E-Mail zu versenden?

A: Nein, das reicht nicht. Es geht ja um ein förmliches Administrativ-Verfahren, an dessen Ende die Auszahlung von Geld stehen soll. In solchen Verfahren reicht Mail-Verkehr nicht, es müssen ordentliche Belege vorgelegt werden. Diese sind per Post zu übermitteln, so dass eine Akte angelegt und bearbeitet werden kann. 

F: Einige Behörden in Rumänien fordern die Bestellung eines Bevollmächtigten in Rumänien. Ist das verpflichtend?

A: Nein, das sind alte Verfahrensgewohnheiten, die seit dem Beitritt Rumäniens zur EU nicht mehr gültig sind. Der Antrag kann schriftlich aus Deutschland gestellt werden, die Leistung erfolgt auf ein Konto des Berechtigten in Deutschland.

F: Führt diese Entschädigung zu einer Kürzung der Rente in Deutschland?

A: Nein, auf keinen Fall darf wegen dieser Entschädigung eine Rente oder andere Leistung in Deutschland gekürzt werden. Vorsicht ist geboten, wenn jemand von der gleichen Stelle (CJP) sowohl eine gesetzliche Rente bezieht, als auch eine Entschädigungsleistung. Das wird oft vermengt und verwechselt, die in Deutschland geltende Kürzungsvorschrift § 31 FRG ist aber ausschließlich bei gesetzlichen Renten (pensie de asigurari de stat) anzuwenden, wenn diese auf Zeiten beruht, die auch nach dem FRG anerkannt wurden, nie bei anderen Entschädigungsleistungen.

F: Müssen Betroffene einen Anwalt einschalten oder können Anträge auch direkt selbst gestellt werden?

A: In diesen Verfahren besteht keine Verpflichtung zu anwaltlicher Vertretung, Anträge können selbstverständlich auch von den Betroffenen selbst ausgearbeitet und an die zuständigen Behörden (AJPIS und CJP) gesendet werden. Wenn Betroffene mit Verfahren in Rumänien keine Erfahrung haben oder mit dem hier zu beachtenden zweistufigen Verfahren, der Beschaffung und Prüfung der Unterlagen oder deren Übersetzung Hilfe benötigen, so kann natürlich eine Kanzlei mit der Antragstellung und Betreuung im Verfahren beauftragt werden, wenn diese Erfahrung mit Entschädigungsverfahren nach DL 118/1990 in Rumänien hat. Meine Kanzlei bietet diese Hilfe gerne an, auf meiner Webseite www.fabritius.de biete ich zudem (kostenlos) weitere allgemeine Informationen zu diesem Bereich an. 

Das Sanktmartiner „Dürerbild“

Die Grafen Wenckheim, Nachfahren der Harruckern, sind mit der Geschichte Sanktmartins eng verbunden. So ist es nicht verwunderlich, dass Anna Gräfin von Wenckheim die Urenkelin unseres Lehnherrn J. G. von Harruckern, Enkelin von Franz von Harruckern Erbauer unserer ersten Steinerner Kirche, dieser, 1842 ein Ölgemälde, die „Kreuzerhöhung Christi“, schenkte. Dieses Bild wurde später von den Sanktmartinern als eine Arbeit von Albrecht Dürer angesehen. Diese Vermutung steht möglicherweise im Zusammenhang mit dem Wohnsitz der Wenckheim in Gyula und der Nähe zu Ajtos, dem Geburtsort von Albrecht Dürers Vater. Seit 1842 hing das Bild in der Kirche, zeitweise in der Sakristei und ab 1972 im Pfarrhaus. Es hat eine Größe von 76 x 65 cm, ist auf Holz gemalt und stellt die Kreuzigung Christi dar. Der „Historia Domus“ von Sanktmartin ist zu entnehmen, dass der Monograph Márki Somoghi davon ausgeht, das Werk stamme von Albrecht Dürer (1471-1528) oder von einem seiner Schüler. 1922 untersuchte der ungarische Kunsthistoriker Derey das Gemälde und widerlegte diese Annahme. Annemarie Podlipny-Hehn, Museologien am Banater Museums, untersuchte das Gemälde 1971. Sie war der Auffassung, dass es sich nicht um eine Dürer-Bild handeln kann und auch nicht um eine Arbeit aus dem Umfeld des Meisters. Uns Sanktmartinern bedeutet dieses Bild jedoch viel und wir betrachten es als einen wahren Schatz. In den 1980er Jahren wurde das Bild auf regional kommunistischer Anweisung ins Arader Museum überführt. Anscheinend wurde das Bild auf einen höheren kulturellen Wert geschätzt. Nach der Wende wurde das Bild an der Temeswarer Diözese übereignet, und hängt nun im Museum des Bischöflichen Ordinariats in Temesvar. Einen Besuch hier Lohnt sich.

 

Liebe Landsleute,

 in schweren Zeiten wie diese, beginnen wir wieder mehr über uns und die Gemeinschaft nachzudenken. Vielerorts wird streng getrennt, was eigentlich zusammengehört: Familien, Generationen, Volksgruppen und Gemeinschaften. Zum ersten Mal in der Geschichte des christlichen Abendlandes wird es den meisten Europäern verwehrt sein, zu den Ostergottesdiensten zusammenzuströmen. Mehr Menschen als sonst werden ausgerechnet an diesem höchsten christlichen Fest, dass an die Auferstehung erinnert, einsam sein oder unter Trennungen leiden. In den letzten 30 Jahren, nach dem Fall des Kommunismus, hat sich manches in unserer alten Heimat verändert. Wir können ohne jede Grenzkontrolle wieder nach Banat/Sanktmartin reisen, um dort den Wurzeln unserer Vorfahren nachzuspüren, Erinnerungen aufzufrischen, neue Freundschaften und Netzwerke zu beginnen, unsere einzigartige Landschaft wiederzuentdecken, oder im Fall der Jüngeren die Kultur der alten Heimat neu zu entdecken, sowie an Wallfahrten und Heimattreffen in der Heimat teilzunehmen. Das alles ist derzeit nicht möglich. Niemand kann ernsthaft bestreiten, dass es nötig ist, für die Überwindung der akuten Krise Opfer zu bringen. Gerade deshalb ist es aber auch unverzichtbar, unsere Gemeinschaft noch intensiver zu leben als bisher. Heimatpriester im Banat und auch hier bei uns, veranstalten Gottesdienste mit leeren Kirchen. Die uns bekannten und gern besuchten Karfreitagsmessen bleiben dieses Jahr leer. Auch das Färben der Ostereier in der Großfamilie ist leider nicht möglich. Unser wichtigstes Instrument, um den Zusammenhalt der Volksgruppe aufrecht zu erhalten, ist die Samatimer Homepage und die Banater Post, die jede zweite Woche über die reiche Kultur und das vielfältige Leben unserer Volksgruppe hier und in der alten Heimat berichtet, aber auch über grenzüberschreitende Projekte, geschichtliche und heimatpolitische Tatsachen sowie über vieles Vergnügliche. Weil der Heimattag an Pfingsten in Ulm nicht stattfinden kann, sind diese Informationen unverzichtbar, um über alles Wesentliche und Interessante zu unterrichten sowie nach außen hin unsere kraftvolle Stimme zu sein. Selbstverständlich werden wir Euch weiterhin auf unserer Homepage über die neuesten Ereignisse informieren. Es gibt aber Licht am Ende des Tunnels. Wenn es möglich ist, werden wir am 22. August unsere Wallfahrt nach 14. Heiligen organisieren und Euch rechtzeitig informieren. Auch einen Samatimer Owad im November, wenn möglich, ist geplant. Für Pfingsten nächsten Jahres ist dann wieder ein großes und buntes Samatimer Heimattreffen in Augsburg geplant. Entscheidend auf dieser Wegstrecke wird aber sein, dass wir den Mut und den Zusammenhalt nicht verlieren. Dankenswerterweise haben etliche unserer Amtsträger schon damit begonnen, Tag für Tag einige ihrer Mitglieder anzurufen und das persönliche Gespräch zu suchen, denn viele brauchen, gerade jetzt, einen aufmunternden Zuspruch. Wir alle sollten es ihnen gleichtun, denn der Unterschied zwischen einer Institution und den Samatimer Landsleuten ist die Gemeinschaft.

Liebe Landsleute, Ostern steht vor der Tür, das Fest der Wiederauferstehung Christi. Möge Euch das österliche Licht leuchten!

Der Vorstand der Samatimer HOG wünscht Ihnen und Ihren Familien frohe Ostern, Gesundheit und Gottes Segen.

 

Bernhard Fackelmann

Vorsitzender der Samatimer HOG